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Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB 9 trägt dazu bei, die eigene Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Über die Voraussetzungen für diese Leistungen informiert Sie Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.

Teilhabeleistungen im Wohnen

Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen zur Unterstützung im Wohnen in einzelnen Wohnungen, Wohngemeinschaften und Wohngruppen oder besonderen Wohnformen. Die Teilhabeleistungen werden unabhängig vom Ort und der Art des Wohnens gewährt.

Eine Wohnung ist eine Wohneinheit mit allen für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten. Mit diesen Leistungen zur Sozialen Teilhabe soll in der eigenen Wohnung selbstbestimmt und eigenverantwortlich gelebt werden können. Die Betreuung erfolgt durch ambulante Dienste vor Ort. Durch das Wohnen in den eigenen vier Wänden und die Möglichkeit, den Alltag selbst zu organisieren und zu gestalten, trägt das Ambulant Betreute Wohnen erheblich zur Unabhängigkeit und Zufriedenheit der betroffenen Menschen bei.

In einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe leben mehrere Personen zusammen in einer Wohnung. In einer ambulanten Wohngemeinschaft kann der Leistungserbringer unabhängig vom Vermieter gewählt werden. In der stationären Wohngruppe sind Leistungserbringer und Vermieter identisch. Die Hilfe und Unterstützung durch die Leistung Ambulantes Wohnen ist auch in einer frei gewählten Wohngemeinschaft möglich.

Eine besondere Wohnform (ehemals stationäre Einrichtung) ist ein allein oder zu zweit genutzter persönlicher Wohnraum mit zusätzlichen Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung.

Ergänzend gibt es in Sachsen-Anhalt eine Vielzahl an besonderen Wohnformen für Menschen mit wesentlichen körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen. Damit soll den unterschiedlichen Betreuungs- und Hilfebedürfnissen dieser Menschen Rechnung getragen werden. Besondere Wohnformen bieten Hilfe und Unterstützung im Alltag, bei der Selbstversorgung, der Tagesstruktur und der Freizeitgestaltung. Ziel der Hilfe ist die Entwicklung der Fähigkeiten und Stärken sowie das Erreichen eines möglichst hohen Grades an Teilhabe und Selbstständigkeit für die behinderten Menschen.

Leistungen zum Lebensunterhalt, die Unterkunft und Heizung im Sinne der existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB 12 werden in der besonderen Wohnform im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB 12 erbracht. Als existenzsichernde Leistungen nach dem SGB 12 gelten tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in besonderen Wohnformen bis zu einer bestimmten Höhe als angemessen. Eine Übersicht dieser angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) nach dem SGB 12 steht für das Jahr 2023 hier und für das Jahr 2024 hier zur Verfügung.

Teilhabeleistungen in der Tagesstruktur und vergleichbare Angebote

Die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe richten sich an leistungsberechtigte volljährige Personen i. S. d. § 99 SGB 9 mit unterschiedlichen Hilfebedarfen in der Tagesstruktur. Die Menschen mit Behinderung benötigen in den Leistungsbereichen

  • Bildung/Tagesstruktur,
  • Selbstversorgung,
  • persönliche Lebensplanung/ Gestaltung sozialer Beziehungen/ Freizeit,

professioneller Hilfen. Unter Beachtung des § 91 SGB IX kommen medizinische wie berufliche Rehabilitationsmaßnahmen noch nicht oder nicht mehr in Frage, eine berufliche Eingliederung ist nicht oder noch nicht möglich. Wegen ihres Gesundheitszustandes kann allerdings noch keine Aufnahme in eine Behindertenwerkstatt erfolgen. Sie bedürfen aber dennoch täglich der Hilfe zur Bewältigung ihres Alltages und der Gestaltung ihres Lebens. Die Angebote in der Tagesstruktur bieten konkrete Hilfestellungen für die individuellen Probleme der Menschen mit Behinderung.  Durch die engmaschige Betreuung soll der psychische Gesundheitszustand gefestigt werden. Ein selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung soll durch die Hilfe dauerhaft möglich bleiben. Auch Klinikaufenthalte sollen durch diese Teilhabeleistungen vermieden werden. Die Betreuung erfolgt nach den individuellen Feststellungen von Montag bis Freitag.

Teilhabeleistungen in WfbM, Fördergruppen an WfbM, Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB 9

Werkstätten für behinderte Menschen

Dabei handelt es sich um Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Einrichtungen bieten Hilfen für Menschen, die aufgrund einer Behinderung erwerbsunfähig sind und deshalb nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Die behinderten Menschen erhalten in der Werkstatt einen Arbeitsplatz, der ihren Fähigkeiten entspricht. So haben sie die Möglichkeit, sich sinnvoll zu beschäftigen, sie knüpfen soziale Kontakte und entwickeln ihre individuellen Fertigkeiten und sozialen Kompetenzen. Für ihre in der Werkstatt geleistete Arbeit erhalten sie ein Werkstattentgelt. Die Werkstatt ist für behinderte Menschen ein wichtiges Angebot zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in der Gemeinschaft.
Im Land Sachsen-Anhalt gibt es ein großes Netz von anerkannten Werkstätten zur Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter erwerbsunfähiger Menschen.

Fördergruppen an der Werkstatt für behinderte Menschen

Die Fördergruppen sind ein Angebot der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit geistiger und Mehrfachbehinderung. Aufgrund der Schwere ihrer Behinderung können diese behinderten Menschen nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sein. Ziel dieser Hilfen ist es, die vorhandenen Fähigkeiten der Betroffenen zu schulen und weiter zu entwickeln und diesen ein hohes Maß an Selbstständigkeit und Teilhabe im Alltag zu ermöglichen. Auch die zukünftige Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen gehört zu den Zielen der Hilfen in einer Fördergruppe.
Deshalb sind die Fördergruppen zwar selbständige Einrichtungen, aber organisatorisch an die Werkstätten angegliedert.

Andere Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB 9

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderten Menschen haben, steht mit den anderen Leistungsanbietern eine andere Möglichkeit zur beruflichen Bildung und Beschäftigung zur Verfügung. Es besteht damit ein Wahlrecht, bei welchem Anbieter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen werden möchten.

Angebote für Kinder und Jugendliche

Wohnen für Kinder und Jugendliche

Diese Leistungen bestimmen sich nach § 134 SGB 9. Bei den Leistungen für Kinder über Tag und Nacht beinhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB 12.

in der Kita und im Hort – integrative Betreuung

In allen Kindertagesstätten (Kita) können Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert werden. Kinder mit einer wesentlichen geistigen oder körperlichen Behinderung erhalten dabei eine zusätzliche Förderung. Der Träger der Eingliederungshilfe übernimmt die zusätzlichen Kosten für die behinderungsbedingten Betreuungs- und Förderleistungen. Die Kindertagesstätten halten das notwendige, speziell geschulte Personal und die eventuell erforderlichen Ausstattungsgegenstände vor.

Über die Voraussetzungen für den Zugang zu einem integrativen Betreuungsplatz informiert Sie Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.

neben der Kita – Frühförderung

Die ambulante Frühförderung ist eine Heilpädagogische Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden und erhebliche Verzögerungen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Entwicklung aufweisen und dadurch wesentlich behindert oder von der Manifestierung einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Förderung beginnt in der Regel in den ersten Lebensjahren und kann bis zum Schuleintritt fortgeführt werden. In der Frühförderung wird beim Kind durch zielgerichtete spielerische Übungen versucht, bestehenden individuellen Einschränkungen entgegen zu wirken. Grob- oder feinmotorische Bewegungsabläufe werden gezielt trainiert. Bei Verzögerungen der Sprachentwicklung erfolgen kindgerechte Sprachübungen. Der Frühförderung liegt ein ganzheitlicher Hilfeansatz zu Grunde. Die Förderung des Kindes schließt neben den konkreten therapeutischen Maßnahmen auch die Beratung und Unterstützung der Eltern mit ein. Das gesamte Lebensumfeld des Kindes, die familiäre und häusliche Situation, eine Betreuung in einer Kindertagesstätte, eine Inanspruchnahme weiterer Therapie (wie zum Beispiel Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie) werden ganzheitlich berücksichtigt. Die Leistungen der ambulanten Frühförderung werden in der Regel ein- bis zweimal wöchentlich in den ambulanten Frühförderstellen in Wohnortnähe erbracht. Ob ein Kind Anspruch auf Leistungen der Frühförderung hat, entscheidet Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.

in der Schule - Integrationshilfe

Ziel des Einsatzes der Integrationshilfe ist es, Schülerinnen und Schülern mit wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderungen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (Integrationshilfe/ Schulbegleitung) und damit die üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Methoden der Leistung sind dabei insbesondere Hilfestellungen bei alltäglichen Dingen im Ablauf des Schulalltages. Über die Voraussetzungen für eine im Einzelfall erforderliche Integrationshilfe informiert Sie Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.

Persönliches Budget

Auf Antrag werden Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB 9 als Persönliches Budget erbracht. Auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB 12 werden auf Antrag als Persönliches Budget erbracht. Durch das Persönliche Budget erhalten Sie einen persönlichen Betrag an Geld. Mit diesem Geld können Sie Ihre erforderlichen Hilfen selbst bezahlen. Das Formular zur Antragstellung finden Sie hier. Damit soll für Sie und Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort das Antragsverfahren vereinfacht werden.