Rechtsverordnung nach § 131 SGB 9
Zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe kann das Land Sachsen-Anhalt mit den Verbänden der Leistungserbringer einen Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 abschließen. Derzeit gilt gemäß § 131 Absatz 4 SGB 9 eine den Rahmenvertrag ersetzende Rechtsverordnung. In dieser sind die grundlegenden Regelungen zur Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt festgehalten.