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Selbsthilfe-Pflege (Förderung)

Die Förderung der Selbsthilfe-Pflege gemäß § 45d SGB XI erfolgt zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen-Pflege, Selbsthilfeorganisationen-Pflege und Selbsthilfekontaktstellen-Pflege. Ziel ist hierbei die Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehöriger.

Pflegebedürftige Personen sollen durch diverse Hilfsangebote darin unterstützt werden, selbstbestimmt und teilhabeorientiert so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit und im vertrauten sozialen Umfeld leben zu können. Pflegende Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen sollen beratend unterstützt und gezielt entlastet werden.

Selbsthilfeorganisationen-Pflege (SHO-P)

Die Selbsthilfeorganisation-Pflege sind Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen-Pflege zu einem Verband oder mehreren Verbänden auf Landesebene mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung.

Selbsthilfekontaktstellen-Pflege (SHK-P)

Selbsthilfekontaktstellen-Pflege sollen den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen unterstützen und begleiten, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.

Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sind verlässliche Strukturen und Anlaufstellen wichtig. Menschen in Pflege zu erreichen, sie zu ermutigen, ihre Selbsthilfepotenziale zu wecken und sie in ihrer Selbstorganisation zu unterstützen und zu begleiten, ist eine notwendige, wichtige und herausfordernde Aufgabe. Gefördert werden die auf die Selbsthilfearbeit im Sinne von § 45d SGB XI entfallenden Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Personal- und sonstige Sachkosten).

Selbsthilfegruppen-Pflege (SHG-P)

Eine Selbsthilfegruppe-Pflege ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich um pflegende Angehörige kümmern. Sie soll dem Austausch dienen sowie Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärken. Durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch sollen die Lebensqualität der von ihnen Betreuten sowie der pflegenden Angehörigen verbessert und die mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung durchbrochen werden.

Die Antragsunterlagen sind bei der zuständigen SHK-P einzureichen. Diese reicht die Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde, die Sozialagentur Sachsen-Anhalt, weiter.

Ehrenamt

Förderung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen. Die Angebote sollen durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.

Kontakt

Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Geschäftsbereich 6
Telefon: 0345 6815-8611

Gesetzesgrundlage