Menu
menu

Hilfe für pflegebedürftige Menschen

Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt gleichberechtigter Vertragspartner gegenüber den Pflegekassen und den Einrichtungen und wirkt so bei der Bildung einer leistungsgerechten Vergütung für die Pflege sowie eines angemessenen Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung mit.

Zusätzlich ist die Sozialagentur alleiniger Vertragspartner für Einrichtungen und Dienste gem. § 82 Abs. 4 SGB 11 i.V.m. § 77a SGB 12 für investive Kosten. Für geförderte Einrichtungen und Dienste erteilt die Sozialagentur Bescheide zur Refinanzierung der bei den Trägern über die Förderung hinaus verbliebenen investiven Kosten gem. § 82 Abs. 3 SGB 11.

Pflegebedürftige Menschen müssen ihre Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei ihrer jeweiligen Pflegekasse stellen. Diese veranlasst dann die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB 11, durch den Medizinischen Dienst (MD). Wird ein Pflegegrad festgestellt, dann kann der Antragsteller sich einen geeigneten Anbieter seiner Wahl suchen. Die Beratung dazu erfolgt durch die jeweilige Pflegekasse.

Die Pflegekassen zahlen aus der Pflegeversicherung einen gem. §§ 36, 41, 42, 43 SGB 11 (je nach Leistungsinanspruchnahme) und in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades festen Betrag für die pflegerischen Aufwendungen. Die übrigen Kosten (hierzu zählen in jedem Fall die investiven Kosten) muss der pflegebedürftige Mensch selbst zahlen. Wenn ein pflegebedürftiger Mensch das nicht allein aufbringen kann, weil er nicht genügend finanzielle Mittel (z.B. Rente, angespartes Vermögen) hat, kann ein Antrag bei dem örtlich zuständigen Sozialamt auf Unterstützung bei der Bezahlung des Preises gestellt werden. Die Mitarbeitenden des zuständigen Sozialamtes prüfen dann, ob und wieviel Geld ein pflegebedürftiger Mensch zusätzlich erhält, damit der Preis für die jeweilige pflegerische Versorgung insgesamt durch den pflegebedürftigen Menschen bezahlt werden kann.

Was in den einzelnen Leistungen enthalten ist, können sie aus den Rahmenverträgen nach § 75 SGB 11 und § 80 SGB 12 entnehmen, welche hier zu finden sind.

(Alten-) Pflegeheim

Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) (teilstationär) leben und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Gründe für die Aufnahme sind z.B. das Alter, schwere chronische Erkrankungen oder eine Schwerstbehinderung, die erheblichen Pflegebedarf erforderlich macht, der in der häuslichen Umgebung nicht mehr vollständig abgesichert werden kann.

Heime sind Lebensraum und sollten es ermöglichen, dass sich die Bewohner dort zu Hause fühlen. In diesen Einrichtungen werden neben der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Betreuungskonzepten die Fähigkeiten älterer oder behinderter Menschen gefördert und hierzu eine wohnliche Atmosphäre geschaffen, bei der die Wünsche der Bewohner und Bewohnerinnen hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung berücksichtigt werden. Dabei kann zum Beispiel der Zeitpunkt des Aufstehens oder des Zubettgehens selbst bestimmt werden, auch wenn sie dabei auf Hilfe angewiesen sind. Auch die Gewohnheiten und Vorlieben, welche sich im Laufe des Lebens ergeben haben, sollten beibehalten werden können. Viele Häuser bieten im Verlauf eines Tages ein abwechslungsreiches Programm an, damit die Bewohnerinnen und Bewohner Gelegenheit haben, miteinander zu kommunizieren, Freude bei gemeinsamen Aktivitäten zu entwickeln und sich durch das Trainieren der eigenen Fähigkeiten fit zu halten. Hierzu zählen die "klassischen" Angebote zur sportlichen Betätigung, Aktivitäten im Bereich der Musik und Angebote zur Entwicklung von Kreativitäten.

Die Einrichtungen erbringen allgemeine Pflegeleistungen. Diese Leistungen werden im Rahmenvertrag nach § 75 SGB 11 beschrieben und umfassen z.B. die Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung, Hilfe bei der Mobilität, Soziale Betreuung, Medizinische Behandlungspflege sowie die Unterkunft und Verpflegung.

Tages- und Nachtpflege

In einigen Fällen benötigen pflegebedürftige Menschen, die noch in ihrer Häuslichkeit wohnen, nur tagsüber und/oder nur nachts und vielleicht auch nur Tageweise eine Möglichkeit, betreut und gepflegt zu werden. Hierfür gibt es das Angebot der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um teilstationäre Wohnformen, da die Betreuung durch die Einrichtung am Tag oder in der Nacht zeitlich begrenzt erfolgt. Dabei umfasst diese Leistung auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der eigenen Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Kurzzeitpflege

Das Angebot der Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten. Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung schwer pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen. Die klassische Kurzzeitpflege wird meist notwendig, wenn nach schweren Erkrankungen und meist nach Krankenhausaufenthalten vorübergehend die häusliche Versorgung nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

Anspruch auf die Verhinderungspflege haben pflegebedürftige Menschen, wenn die Pflegeperson, die üblicher Weise die Pflege und Betreuung übernimmt,  verreist ist oder aus anderen Gründen (z.B. Krankheit) verhindert ist und die Pflege zu Hause nicht mehr sicher gestellt werden kann.

Ambulante Pflege

Als ambulante Pflege bezeichnet man die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrem Zuhause. Ambulante Pflegedienste erbringen eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (nach vereinbarten Leistungskomplexen), um die umfassende Versorgung der Pflegebedürftigen zu sichern sowie Angehörige zu beraten und zu entlasten. Auf diese Weise können pflegebedürftige - auch schwerstkranke und langzeitbeatmete - Menschen weiterhin in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung bleiben, familiäre Bindungen, den Freundeskreis und nachbarschaftliche Kontakte bewahren.

Die Pflegekräfte der ambulanten Krankenpflege kommen je nach individuellem Bedarf und vereinbartem Pflegevertrag zum Pflegebedürftigen, z.B. mehrmals wöchentlich oder mehrmals täglich. Die spezielle ambulante Pflege erfolgt stundenweise. Sie kann als Ergänzung zur häuslichen Pflege durch Angehörige beansprucht werden oder als Verhinderungspflege bei Krankheit oder im Urlaub. Je nach individueller Situation kann die mobile Pflege auch die gesamte pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung des pflegebedürftigen Menschen sicherstellen.

Pflegesätze, Pflegegrade, Pflegegeld

Die Pflegesätze sind die vom Bewohner und Bewohnerinnen/pflegebedürftigen Menschen zu zahlenden Entgelte, welche die Pflegeeinrichtungen für die vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen in Rechnung stellen. Diese bestehen aus den Leistungen für die allgemeine Pflege, aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Hierzu finden Sie weitere Informationen hier.

Welche Pflegesätze ein Pflegebedürftiger begleichen muss und welche Leistungen er von den Pflegekassen erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So muss der Bewohner zunächst pflegebedürftig sein. Ein Mensch gilt als pflegebedürftig, wenn er mindestens für sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens braucht.

Des Weiteren ist die Feststellung eines Grades der individuellen Hilfebedürftigkeit erforderlich. Diese individuelle Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt.