Eingliederungshilfe
Der Träger der Eingliederungshilfe hat nach § 95 SGB 9 die Verpflichtung, die Leistung gegenüber den Leistungsberechtigten sicherzustellen. Dabei können die Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte, sog. Leistungserbringer, erbracht werden. Zwischen Träger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer werden dazu Vereinbarungen abgeschlossen.