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Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen. Nur in Ausnahmefällen, wenn im Ausland eine außergewöhnliche Notlage vorliegt und der Betroffene nicht nach Deutschland zurückkehren kann, können Sozialhilfeleistungen erbracht werden. Eine Rückkehr nach Deutschland ist unmöglich, wenn einer der folgenden Hinderungsgründe vorliegt:

  • der Antragsteller pflegt und erzieht ein Kind, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
  • der Antragsteller ist schwer pflegebedürftig oder befindet sich längerfristig in stationärer Betreuung oder
  • gegenüber dem Antragsteller wird im Aufenthaltsland hoheitliche Gewalt ausgeübt (Inhaftierung).

Der Umfang und die Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen im Ausland richten sich nach den im Aufenthaltsland herrschenden Verhältnissen.

Soweit der Antragsteller auch Unterstützungsleistungen von seinem Aufenthaltsland erhält, wird ebenfalls keine Sozialhilfe gezahlt.

Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland, wenn sie in Sachsen-Anhalt geboren wurden.

Sie arbeitet in diesen Fällen eng mit den zuständigen deutschen Stellen im Ausland zusammen. Wegen der Ortsnähe der Antragsteller kommt der Mitarbeit der Auslandsvertretungen eine besondere Bedeutung zu. In der Regel werden die Anträge von den Auslandsvertretungen entgegen genommen und an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt weiter geleitet.